Rechtsprechung
   BVerwG, 16.11.2004 - 3 B 41.04   

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https://dejure.org/2004,3731
BVerwG, 16.11.2004 - 3 B 41.04 (https://dejure.org/2004,3731)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2004 - 3 B 41.04 (https://dejure.org/2004,3731)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2004 - 3 B 41.04 (https://dejure.org/2004,3731)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EV Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 4; VZOG § 1a Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
    Restitution; Rückübertragung; Restitutionsausschluss; Restitutionsberechtigter; Restitutionsberechtigte; Funktionsnachfolge; Funktionsnachfolger; Funktionsnachfolgerin; Wohnnutzung; komplexer Wohnungsbau; Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    EV Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 4
    Funktionsnachfolge; Funktionsnachfolger; Funktionsnachfolgerin; Leerstand; Restitution; Restitutionsausschluss; Restitutionsberechtigte; Restitutionsberechtigter; Rückübertragung; Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau; Wohnnutzung; Wohnungswirtschaft; der ...

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Restitutionsanspruch einer Kommune außerhalb des eigenen Gemeindegebietes; Rückübertragung von Grundstücken nach Einigungsvertrag (EV); Zuordnungsanspruch nach dem ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
  • Judicialis

    EV Art. 21 Abs. 3; ; EV Art. 22 Abs. 4; ; VZOG § 1a Abs. 4; ; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Funktionsnachfolge und Restitutionsberechtigung bei gemeindlichen Grundstücken - Ausschluss der Rückübertragung wohnwirtschaftlichen Vermögens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 44 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 21, 22 EinigungsV; §§ 1a, 11 VZOG
    Funktionsnachfolge und Restitutionsanspruch einer Gemeinde (RD Udo Michael Schmidt; Neue Justiz 4/2005, S. 183-184)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2005, 183
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 84.94

    ehemaliges Reichsvermögen - Art. 20 Abs. 1 GG, Bundesstaatsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2004 - 3 B 41.04
    Dies folgt daraus, dass § 1a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VZOG den Restitutionsausschluss gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV von der entsprechenden Anwendung ausnehmen (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 15) und dass § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG den Kommunen dieses Vermögen "nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages " zuweist, womit auch der den Restitutionsvorbehalt enthaltende Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV für anwendbar erklärt wird (Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 6.96 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 7).

    Soweit die Beschwerdeführerin eine Revisionszulassung auch wegen Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 - und vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 6.96 -) begehrt, genügt ihre Rüge nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO.

  • BVerwG, 15.07.1999 - 3 C 12.98

    Restitution, öffentliche; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Umgemeindung;

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2004 - 3 B 41.04
    Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte ist in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet das Grundstück jetzt gehört auch dann, wenn das von der Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Grundstück vor seiner unentgeltlichen Zurverfügungstellung nicht in ihrem Gemeindegebiet lag (Fortführung des Urteils vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23).

    Im von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst herangezogenen Urteil vom 15. Juli 1999 (BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23) hat der Senat bereits zu der Frage Stellung genommen, welche Gemeinde Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte ist, wenn das von einer Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Grundstück in einem Ortsteil liegt, der nach der Zurverfügungstellung des Grundstücks und vor dem Beitritt umgemeindet worden ist.

  • BVerwG, 30.01.1997 - 3 C 6.96

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Voraussetzungen für einen Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2004 - 3 B 41.04
    Dies folgt daraus, dass § 1a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VZOG den Restitutionsausschluss gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV von der entsprechenden Anwendung ausnehmen (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 15) und dass § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG den Kommunen dieses Vermögen "nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages " zuweist, womit auch der den Restitutionsvorbehalt enthaltende Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV für anwendbar erklärt wird (Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 6.96 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 7).

    Soweit die Beschwerdeführerin eine Revisionszulassung auch wegen Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 - und vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 6.96 -) begehrt, genügt ihre Rüge nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO.

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2004 - 3 B 41.04
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2004 - 3 B 41.04
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 10 B 6.94

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2004 - 3 B 41.04
    Die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung gibt ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -).
  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 3.17

    Siedlungsmülldeponie in Stralendorf ist der Landeshauptstadt Schwerin zuzuordnen

    Führen diese Kriterien zu einer eindeutigen Bestimmung des Berechtigten, ist der Vermögenswert diesem zurückzuübertragen, gleich ob er im Territorium des Berechtigten oder in einer anderen Gebietskörperschaft belegen ist (BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 3 C 46.06 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 61 Rn. 14 und vom 25. Februar 2010 - 3 C 18.09 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 36 LS 2 und Rn. 14 ff., unter Abgrenzung vom Beschluss vom 16. November 2004 - 3 B 41.04 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 31).

    Es rechtfertigt jedoch keine Restitution an einen anderen als den - oder einen der - Funktionsnachfolger (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1999 - 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23 S. 4 f. und vom 25. Februar 2010 - 3 C 18.09 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 36 LS 2 und Rn. 14 ff., in Abgrenzung zum Beschluss vom 16. November 2004 - 3 B 41.04 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 31).

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 18.09

    Öffentliche Restitution; öffentlich-rechtliche Körperschaft; Gebietskörperschaft;

    Die Belegenheit eines von einer Gemeinde nach Art. 21 Abs. 3 oder Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV zurückverlangten Grundstücks kann nur dann als Kriterium zur Bestimmung der restitutionsberechtigten Körperschaft herangezogen werden, wenn das frühere Gemeindegebiet auf mehrere neue Gemeinden aufgeteilt worden ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 31).

    Mit seinem Beschluss vom 16. November 2004 (BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 31) hat der Senat diese Rechtsprechung allerdings auch auf den Fall übertragen, dass die zurückverlangte Fläche niemals zum Gebiet der früheren gleichnamigen Gemeinde gehört hat, und ein solches Grundstück ebenfalls der heutigen Belegenheitsgemeinde zugesprochen.

  • BVerwG, 17.08.2006 - 3 B 52.06

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, inwieweit das Kriterium der Belegenheit des Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde gilt, wenn - erstens - diese als Rechtssubjekt fortbesteht und - zweitens - die geschädigte Gebietskörperschaft ihre Zwecke von vornherein zielgerichtet mit einem außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Grundstück verfolgt hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23; Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz a.a.O. Nr. 31).
  • BVerwG, 17.08.2006 - 3 B 25.06

    Kriterium der Belegenheit des Grundstücks zur Bestimmung des

    Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, inwieweit das Kriterium der Belegenheit des Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde gilt, wenn erstens diese als Rechtssubjekt fortbesteht und zweitens die geschädigte Gebietskörperschaft ihre Zwecke von vornherein zielgerichtet mit einem außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Grundstück verfolgt hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 BVerwG 3 C 12.98 Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23; Beschluss vom 16. November 2004 BVerwG 3 B 41.04 Buchholz a.a.O. Nr. 31).
  • BVerwG, 17.08.2006 - 3 B 30.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, inwieweit das Kriterium der Belegenheit des Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde gilt, wenn erstens diese als Rechtssubjekt fortbesteht und zweitens die geschädigte Gebietskörperschaft ihre Zwecke von vornherein zielgerichtet mit einem außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Grundstück verfolgt hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23; Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz a.a.O. Nr. 31).
  • BVerwG, 17.08.2006 - 3 B 29.06

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, inwieweit das Kriterium der Belegenheit des Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde gilt, wenn - erstens - diese als Rechtssubjekt fortbesteht und - zweitens - die geschädigte Gebietskörperschaft ihre Zwecke von vornherein zielgerichtet mit einem außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Grundstück verfolgt hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23; Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - Buchholz a.a.O. Nr. 31).
  • VG Cottbus, 14.08.2012 - 1 K 1080/08

    Vermögenszuordnungsrecht

    Die Funktionsnachfolge setzt eine Übereinstimmung in der Aufgabenwahrnehmung durch die jetzige und die frühere Körperschaft voraus, wobei es hinsichtlich der Frage der Nachfolge zwischen Gebietskörperschaften, denen abstrakt gesehen die gleichen öffentlichen Aufgaben zugewiesen sind, entscheidend auf das territoriale Moment ankommt, denn die Aufgabenwahrnehmung durch Gebietskörperschaften ist strikt auf ihren Hoheitsbereich begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14. November 1996 - BVerwG 3 C 27.96 - juris Rn. 44 ff.; Urt. v. 24. September 1998 - BVerwG 3 C 21.97 - juris Rn. 13; Urt. v. 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - juris Rn. 19; Beschl. v. 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04 - juris Rn. 3 ff.; BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 18.09 - UA S. 6/7 und 8).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 3 B 20.09
    Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob und inwieweit das Kriterium der Belegenheit des beanspruchten Grundstücks zur Bestimmung des restitutionsberechtigten Rechtsnachfolgers der geschädigten Gemeinde nach § 11 Abs. 3 VZOG heranzuziehen ist, wenn diese ihre Zwecke von vornherein mit einem außerhalb ihres Hoheitsgebiets gelegenen Grundstücks verfolgt hat (vgl. Beschluss vom 16. November 2004 BVerwG 3 B 41.04 Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 31).
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